FAHRERLAUBNIS
KLASSEN

Egal, ob Sie sich den Traum vom Autofahren verwirklichen möchten, von der Freiheit des Motorradfahrens träumen oder beruflich neue Wege einschlagen und einen Lkw-Führerschein benötigen, wir sind hier, um Ihnen bei Ihrem Vorhaben zu helfen.

MOFA (keine Fahrerlaubnisklasse)

Mindestalter 15

  • einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln

50 ccm – 25 km/h

  • siehe Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
  • motorisierte Krankenfahrstühle

KLASSE AM

Mindestalter 15

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

Hubraum  max. 50 ccm, bbH max. 45km/h
Leistung max. 4 kW

  • Dreirädrige Kleinkrafträder

Hubraum  max. 50 ccm, bei Fremdzündungsmotor, Hubraum max. 500 ccm bei Selbstzündungsmotor, bbH max. 45 km/h, Leistung max. 4 kW, Leermasse max. 270 kg, nicht mehr als zwei Sitzplätze.

  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotor, Hubraum max. 500 ccm bei Selbstzündungsmotor, bbH max. 45 km/h, Leermasse max. 425 kg, nicht mehr als zwei Sitzplätze, Leistung max. 6 kW, Leistung max. 4 kW bei Straßen-Quads

KLASSE A1

Mindestalter 16

  • Krafträder (Leichtkraftrad)

Hubraum max. 125 ccm, Leistung 11 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1kW/g

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern

Hubraum über 50 ccm (Verbrennungsmotor) oder bbH über 45 km/h, Leistung max. 15 kW

Einschluss: AM

KLASSE A2

Mindestalter 18

  • Krafträder

Leistung max. 35 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg, nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet

Keine Theorieprüfung beim Aufstieg von A1 auf A2 (mind. Zweijähriger Vorbesitz A1) erforderlich – praktische Prüfung muss sein!

Einschluss: AM, A1

KLASSE A

Mindestalter 24 (Direkteinstieg)

Mindestalter 20 (bei Vorbesitz A2 über 2 Jahre)

Mindestalter 21 (Schlüsselzahl 80) Prüfung auf Klasse A, jedoch bis Erreichen des Mindestalter 24,  fahren der Klasse A2 und fahren von Trikes.

  • Krafträder

Hubraum über 50 ccm , bbH über 45 km/h

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge

Leistung über 15 kW

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern

Hubraum über 50 ccm (Verbrennungsmotor) oder

bbH über 45 km/h, Leistung über 15 kW

Einschluss: AM, A1, A2

Klasse B (bF17)

Mindestalter 17 (bF17) oder 18 (Direkterwerb)

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A

zG max. 3500 kg

max. 8 Personen außer dem Fahrer

  • Dreirädrige Kfz (Trikes) dürfen im Inland gefahren gefahren werden, über 15 kW, Leistung aber erst ab 21 Jahre.
  • Anhängerregelung

Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt

Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3500 kg

Einschluss: AM, L

KLASSE B197

  • TEXT FEHLT

B 196 (Erweiterung zur Klasse B)

Mindestalter 25

  • Krafträder

max. 125 ccm

max. 11kW Leistung, bei denen das Verhältnis

der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Fahren nur im Inland erlaubt

Vorbesitz Klasse B seit 5 Jahren

B96 (Erweiterung zur Klasse B)

Mindestalter 17/18 Jahre

  • Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger

zG Anhänger über 750 kg

zG Fahrzeugkombination über 3500 kg, aber max. 4250 kg

Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse B. Wird durch Eintragung der Schlüsselzahl „96“ erteilt.

Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich!

Vorbesitz: Klasse B

KLASSE BE

  • Mindestalter 17/18 Jahre
  • Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger
  • zG Anhänger über 750 kg, aber max. 3500 kg
  • Keine Theorieprüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
  • Vorbesitz: B

KLASSE L

Mindestalter 16

  • Zugmaschinen

für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

bbH max 40 km/h

mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werden

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge

bbH max. 25 km/h, auch mit Anhänger

KLASSE T

Mindestalter 16

  • Zugmaschinen

Für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke

bbH max. 60 km/h (nur für Fahrer ab 18 Jahren)

für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h, auch mit Anhänger

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

bbH max. 40 km/h, auch mit Anhänger

Einschluss: AM, L

KLASSE C1

Mindestalter 18

  • Kraftfahrzeuge

zG über 3500 kg bis max. 7500 kg

max. 8 Personen, außer dem Fahrer

mit Anhänger bis zG 750 kg

Vorbesitz: B

KLASSE C1E

Mindestalter 18

  • Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger

zG Anhänger über 750 kg

zG der Fahrzeugkombination max. 12000 kg

Vorbesitz: C1

KLASSE C

Mindestalter 18 oder 21 Jahre (18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation, sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“, 21 Jahre beim Direkterwerb.

  • Kraftfahrzeuge

zG über 3500 kg

max. 8 Personen außer dem Fahrer

mit Anhänger bis 750 kg

Vorbesitz: B

Einschluss: C1

KLASSE CE

Mindestalter vgl. Klasse C

  • Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger

zG Anhänger über 750 kg

Vorbesitz: C

Einschluss: BE, C1E, T sowie DE bei Vorbesitz D

KLASSE D1

Vorbesitz: B

Mindestalter 18 oder 21 (Mindestalter: 18 für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“, 21 bei Direkterwerb)

  • Kraftomnibusse

für max. 16 Personen außer dem Fahrer

Länge max. 8 m

mit Anhänger bis 750 kg zG

Einschluss: D1

KLASSE D1E

Mindestalter vgl. Klasse D1

  • Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger

zG Anhänger über 750 kg

Vorbesitz: D1

Einschluss: BE

KLASSE D

Mindestalter 18, 20, 21, 23 oder 24 (Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation).

  • Kraftomnibusse

für mehr als 8 Personen, außer dem Fahrer

mit Anhänger bis 750 kg

Einschluss: D1

KLASSE DE

Mindestalter 18, 20, 21 oder 24 (Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation).

  • Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger

zG Anhänger über 750 kg

Vorbesitz: D

Einschluss: BE, D1E