FAHRERLAUBNIS
KLASSEN
Egal, ob Sie sich den Traum vom Autofahren verwirklichen möchten, von der Freiheit des Motorradfahrens träumen oder beruflich neue Wege einschlagen und einen Lkw-Führerschein benötigen, wir sind hier, um Ihnen bei Ihrem Vorhaben zu helfen.
MOFA (keine Fahrerlaubnisklasse)
Mindestalter 15
- einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln
50 ccm – 25 km/h
- siehe Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
- motorisierte Krankenfahrstühle
KLASSE AM
Mindestalter 15
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
Hubraum max. 50 ccm, bbH max. 45km/h
Leistung max. 4 kW
- Dreirädrige Kleinkrafträder
Hubraum max. 50 ccm, bei Fremdzündungsmotor, Hubraum max. 500 ccm bei Selbstzündungsmotor, bbH max. 45 km/h, Leistung max. 4 kW, Leermasse max. 270 kg, nicht mehr als zwei Sitzplätze.
- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotor, Hubraum max. 500 ccm bei Selbstzündungsmotor, bbH max. 45 km/h, Leermasse max. 425 kg, nicht mehr als zwei Sitzplätze, Leistung max. 6 kW, Leistung max. 4 kW bei Straßen-Quads
KLASSE A1
Mindestalter 16
- Krafträder (Leichtkraftrad)
Hubraum max. 125 ccm, Leistung 11 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1kW/g
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern
Hubraum über 50 ccm (Verbrennungsmotor) oder bbH über 45 km/h, Leistung max. 15 kW
Einschluss: AM
KLASSE A2
Mindestalter 18
- Krafträder
Leistung max. 35 kW, Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg, nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet
Keine Theorieprüfung beim Aufstieg von A1 auf A2 (mind. Zweijähriger Vorbesitz A1) erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
Einschluss: AM, A1
KLASSE A
Mindestalter 24 (Direkteinstieg)
Mindestalter 20 (bei Vorbesitz A2 über 2 Jahre)
Mindestalter 21 (Schlüsselzahl 80) Prüfung auf Klasse A, jedoch bis Erreichen des Mindestalter 24, fahren der Klasse A2 und fahren von Trikes.
- Krafträder
Hubraum über 50 ccm , bbH über 45 km/h
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Leistung über 15 kW
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern
Hubraum über 50 ccm (Verbrennungsmotor) oder
bbH über 45 km/h, Leistung über 15 kW
Einschluss: AM, A1, A2
Klasse B (bF17)
Mindestalter 17 (bF17) oder 18 (Direkterwerb)
- Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A
zG max. 3500 kg
max. 8 Personen außer dem Fahrer
- Dreirädrige Kfz (Trikes) dürfen im Inland gefahren gefahren werden, über 15 kW, Leistung aber erst ab 21 Jahre.
- Anhängerregelung
Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3500 kg
Einschluss: AM, L
KLASSE B197
- TEXT FEHLT
B 196 (Erweiterung zur Klasse B)
Mindestalter 25
- Krafträder
max. 125 ccm
max. 11kW Leistung, bei denen das Verhältnis
der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Fahren nur im Inland erlaubt
Vorbesitz Klasse B seit 5 Jahren
B96 (Erweiterung zur Klasse B)
Mindestalter 17/18 Jahre
- Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger
zG Anhänger über 750 kg
zG Fahrzeugkombination über 3500 kg, aber max. 4250 kg
Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse B. Wird durch Eintragung der Schlüsselzahl „96“ erteilt.
Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich!
Vorbesitz: Klasse B
KLASSE BE
- Mindestalter 17/18 Jahre
- Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger
- zG Anhänger über 750 kg, aber max. 3500 kg
- Keine Theorieprüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
- Vorbesitz: B
KLASSE L
Mindestalter 16
- Zugmaschinen
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bbH max 40 km/h
mit Anhänger darf max. 25 km/h gefahren werden
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge
bbH max. 25 km/h, auch mit Anhänger
KLASSE T
Mindestalter 16
- Zugmaschinen
Für land-oder forstwirtschaftliche Zwecke
bbH max. 60 km/h (nur für Fahrer ab 18 Jahren)
für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h, auch mit Anhänger
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bbH max. 40 km/h, auch mit Anhänger
Einschluss: AM, L
KLASSE C1
Mindestalter 18
- Kraftfahrzeuge
zG über 3500 kg bis max. 7500 kg
max. 8 Personen, außer dem Fahrer
mit Anhänger bis zG 750 kg
Vorbesitz: B
KLASSE C1E
Mindestalter 18
- Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger
zG Anhänger über 750 kg
zG der Fahrzeugkombination max. 12000 kg
Vorbesitz: C1
KLASSE C
Mindestalter 18 oder 21 Jahre (18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation, sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“, 21 Jahre beim Direkterwerb.
- Kraftfahrzeuge
zG über 3500 kg
max. 8 Personen außer dem Fahrer
mit Anhänger bis 750 kg
Vorbesitz: B
Einschluss: C1
KLASSE CE
Mindestalter vgl. Klasse C
- Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger
zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: C
Einschluss: BE, C1E, T sowie DE bei Vorbesitz D
KLASSE D1
Vorbesitz: B
Mindestalter 18 oder 21 (Mindestalter: 18 für Personen während oder nach einer „spezifischen Berufsausbildung“, 21 bei Direkterwerb)
- Kraftomnibusse
für max. 16 Personen außer dem Fahrer
Länge max. 8 m
mit Anhänger bis 750 kg zG
Einschluss: D1
KLASSE D1E
Mindestalter vgl. Klasse D1
- Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger
zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: D1
Einschluss: BE
KLASSE D
Mindestalter 18, 20, 21, 23 oder 24 (Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation).
- Kraftomnibusse
für mehr als 8 Personen, außer dem Fahrer
mit Anhänger bis 750 kg
Einschluss: D1
KLASSE DE
Mindestalter 18, 20, 21 oder 24 (Das Mindestalter ist abhängig von der Tätigkeit und Qualifikation).
- Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger
zG Anhänger über 750 kg
Vorbesitz: D
Einschluss: BE, D1E